Mobilfunkausbau - systematische Mängel in Vollzug und Qualitätssicherung

Seit Jahren rügen Schutzorganisationen und Beschwerdeführende, dass die Qualitätssicherung bzw. die Einhaltung der Grenzwerte gemäss NIS-Schutzverordnung bei Mobilfunkanlagen mit dem derzeitigen Vollzug nicht gewährleistet werden kann. Eine direkte Anwohnerin rekurrierte vor dem Zürcher Baurekursgericht gegen eine von der Sunrise geplanten leistungsstarke Mobilfunkanlage im Weiler Ringwil (Gemeinde Hinwil). Sie bestand darauf, dass ihr gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip und ein Urteil des Bundesgerichts mit Verweis auf ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts die entscheidrelevanten technischen Unterlagen zur Überprüfung der Immissionsprognosen offengelegt werden. Und sie bekam Recht.

Einhaltung gesetzlicher Vorgaben mit derzeitigem Mobilfunkvollzug nicht gewährleistet

Das aktuelle Urteil des Zürcher Baurekursgerichts (R3.2025.00073) vom 18. März 2026 zeigt in kaum zu überbietender Weise, dass im Vollzug jeder dem anderen die Verantwortung wie eine heisse Kartoffel zuzuschieben versucht. Das Baurekursgericht stellte fest, dass im konkret vorliegenden Fall keine der beteiligten Parteien – weder die kommunalen Baubehörden noch die Sunrise noch die als Mitbeteiligte ins Verfahren aufgenommene kantonale NIS-Fachstelle (AWEL) – die von der Rekurrentin geforderten technischen Dokumente zum Baugesuch beizubringen vermochte.

Die Baugesuchstellerin Sunrise schrieb, die entsprechenden Unterlagen seien durch die kantonale NIS-Fachstelle (AWEL) einzureichen. Diese wiederum vertrat die Auffassung, dass die Mobilfunkbetreiberin als Bauherrin über die geforderten Antennendiagramme verfüge und diese entsprechend einzureichen habe. Das Baurekursgericht seinerseits kam zum Schluss, dass das Hinwiler Bauamt als kommunale Vorinstanz über die verlangten elektronischen Antennendiagramme verfügt haben müsse. Dies zeige die Stellungnahme der NIS-Fachstelle AWEL, denn dieses habe ja gestützt auf diese Dokumente eigene Berechnungen angestellt, welche der Baubewilligung zugrunde gelegt wurden. Das Bauamt hatte sich jedoch damit begnügt, dem Baurekursgericht auf entsprechende Anordnung hin lediglich eine PDF-Kopie des von Sunrise eingereichten Standortdatenblattes zu schicken - offenbar das einzige, das es hatte. Brisant hier ist aber vor allem, dass das AWEL beantragte, aus der Pflicht zur Einreichung der elektronischen Antennendiagramme entlassen zu werden.

Das Baurekursgericht hielt bezüglich Akteneinsichtsrecht ausdrücklich fest, dass die Nachbarschaft einer geplanten Antenne bereits vor einer Rechtsmittelerhebung über die notwendigen technischen Unterlagen verfügen müsse, um allfällige Überschreitungen der Anlagegrenzwerte zu erkennen und gestützt darauf ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. auf ein solches zu verzichten. Mit den zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen lasse sich die materielle Bewilligungsfähigkeit der Anlage nicht überprüfen.

Steigender Vertrauensverlust in der Bevölkerung

Gemäss der geplanten Revision des Fernmeldegesetzes (FMG) soll den Anwohnern im Gegenteil nun sogar die Möglichkeit zur Einsprache gegen Baugesuche für Mobilfunkanlagen entzogen werden.. Dies widerspricht nicht nur der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern steht auch im Widerspruch zu einem von der BPUK (Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz) bei der Uni Freiburg im Jahr 2021 in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten bezüglich Baubewilligungen ohne ordentliches Bewilligungsverfahren.

Bereits vor zehn Jahren stellte der Bundesrat gemäss seinem Bericht vom 25. Februar 2015 im Zusammenhang mit zwei Postulaten für zukunftstaugliche Mobilfunknetze die Möglichkeit in den Raum, das Baubewilligungsverfahren bei Mobilfunkantennen abzuschaffen, um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber zu reduzieren. Er lehnte jedoch eine Aufhebung des Einspracherechts ab und dies aus folgenden Gründen:

  • Eine Abschaffung des Einspracherechts würde die Mobilfunkanlagen gegenüber anderen Anlagen bevorzugen.
  • Eine Aufhebung der Bewilligungspflicht würde eine Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) erfordern, weil die geltende Kompetenzverteilung in diesem Bereich zwischen Bund und Kantonen verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen würde.
  • Die Rechte der Betroffenen würden massiv eingeschränkt, was in einem Rechtsstaat nicht zu rechtfertigen wäre.

Ein vom Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Freiburg erstelltes Rechtsgutachten hält hierzu folgendes fest: „Allerdings können weder der Bundesrat noch die kantonalen Gesetzgeber durch neue Bestimmungen das Grundrecht der besonders betroffenen Personen einschränken, ihre durch höherrangiges Recht geschützten Interessen durchzusetzen.“

Die systematische Verletzung von Grundrechten sowie die nicht sichergestellte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hätten gravierende Auswirkungen auf unseren Rechtsstaat und auf das Vertrauen der Bevölkerung  in die Schweizer Gerichtsbarkeit.

IG zum Schutz vor unfreiwilliger Dauerbestrahlung:
Barbara Schnyder, Isabelle Schläppi und Kathrin Luginbühl

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