Gestützt auf die richtungsweisenden Bundesgerichts-Entscheide 1C_506/2023 und 1C_310/2024 reichte diagnose‑funk eine baupolizeiliche Anzeige gegen eine Vielzahl in den Kantonen Basel-Stadt und -Land rechtswidrig adaptiv betriebenen Mobilfunkantennen ein. Gemäss Einschätzungen unseres juristischen Beraters sind derartige Entscheide des Bundesgerichts nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend massgebend.
Der Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) auf unsere Anzeige war jedoch ernüchternd! Die BGer-Entscheide wurden äusserst Industriefreundlich wie folgt interpretiert:
- Die Mobilfunkantennen wurden vor dem BGer Entscheid - gestützt auf die revidierte NISV und die BPUK Mobilfunkempfehlung - im sogenannten Bagatellverfahren bewilligt. Dem Bundesgerichtsentscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die darin formulierte Pflicht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens rückwirkend auf bereits im Bagatellverfahren bewilligte Anwendungen des Korrekturfaktors anzuwenden seien.
- Die Anzeigenden haben übersehen, dass das relevante BGer-Urteil mit dem neusten Entscheid des BGer (1C_307/2023) relativiert wurde.
- Die alten Standortdatenblätter wurden durch das Lufthygiene Amt auf die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte bei Anwendung der Korrekturfaktoren gemäss angepasster NISV geprüft [Red: rein rechnerisch, ohne Überprüfung der tatsächlichen Felder in der Umgebung der Anlagen].
- Die Durchführung eines Bagatellverfahrens zur Anwendung des Korrekturfaktors entsprach zudem der gängigen Praxis in einer Vielzahl anderer Kantone [Red: nach dem Motto: Wenn andere solches tun, dürfen wir auch!]
- Es liegt weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine bösgläubige Widerhandlung gegen die Bauvorschriften vor.
Aufgrund dieser Situation war ein Weiterzug unserer Anzeige finanziell äusserst riskant und gemäss unseren juristischen Beratern nahezu aussichtslos. Deshalb unser Entscheid:
«Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende!»
In den beiden Basel besteht zurzeit die eigenartige Situation, dass die Mobilfunkbetreiber nun im Nachhinein Bauausschreibungen für Anlagen, welche seit Jahren Korrekturfaktoren berücksichtigen, einreichten. Die juristischen Verfahren werden durch unzählige Einsprachen hinausgezögert, aber die Anlagen senden auch weiterhin mit viel zu hoher Leistung!
Basel: Justitia ohne Augenbinde
Die Augenbinde der Justitia steht für ihre Unparteilichkeit - sie soll ohne Beurteilung äusserer Merkmale richten.
Bei der Justitia am Basler Rathaus, welche keine Augenbinde trägt, gilt dies offensichtlich nicht. Zudem trägt sie eine Goldkrone, was vermuten lässt, dass die Urteile auch von Geld und Macht beeinflusst werden.
Ausgangslage für die baupolizeilichen Anzeigen
Im Jahr 2024 fällte das Bundesgericht zwei wegweisende Urteile, welche die Erhöhung der Sendeleistung bestehender Antennen, im Zusammenhang mit der Anwendung eines Korrekturfaktors, in Frage stellten.
Im Urteil 1C_506/2023 wurde beurteilt, ob die Gemeinde Wil zu Recht zwei Verbote für die Anwendung von Korrekturfaktoren anordnete. Die betreffenden Anlagen wurden im Jahr 2019 mit adaptiven 5G‑Antennen ausgerüstet, wobei die Beurteilungen nach dem sogenannten «Worst-Case-Szenario», ohne Berücksichtigung von Korrekturfaktoren, erfolgte. Mehr als zwei Jahre später beantragte die Swisscom, dass die beiden Mobilfunkanlagen neu mit bedeutend höherer Leistung senden dürfen, da in der Zwischenzeit die gesetzlich vorgeschriebene Leistungsbegrenzung adaptiver Antennen enorm verringert wurde (Anpassung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NISV). Seit 2022 dürfen adaptive Antennen mit bis zu zehnmal höherer Leistung gegenüber den bisherigen im «Worst-Case-Szenario» beurteilten Anlagen senden.
Die Swisscom und Sunrise waren der Ansicht, dass aufgrund dieser NISV-Anpassung für die Erhöhung der Sendeleistungen bestehender Anlagen keine neuen Baubewilligungsverfahren einzureichen seien.
Diesbezüglich sei erwähnt, dass die Leistungskapazität solcher Antennen schon vor der NISV-Anpassung für bis zu 10-fach höhere Leistung, im Hinblick auf zu erwartende Korrekturfaktoren, ausgelegt wurde. Offensichtlich war sich die Industrie schon vor dem Parlamentsentscheid gewiss, dass dank guter Lobbyarbeit, die NISV-Anpassungen und Leistungserhöhungen genehmigt werden.
Im genannten Urteil hielt das Bundesgericht nun jedoch unmissverständlich fest, dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario bewilligte adaptive Antennen Leistungsspitzen ermöglichen, weshalb für ein OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) die elektrische Feldstärke kurzfristig bis 3-fach übertroffen werden kann. Diese Änderung des Betriebs erfordere eine vorgängige Kontrolle ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, da die Anwendung des Korrekturfaktors, Zitat: «den Wegfall (bzw. die Abschwächung) einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung» bedeute.
In einem zweiten Verfahren (1C_310/2024) hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob der Bauausschuss der Stadt Winterthur ein rechtskräftig verfügtes Verbot zur Anwendung eines Korrekturfaktors einer Mobilfunkanlage, aufheben durfte. Der entsprechende Wiedererwägungsbeschluss enthielt jedoch keine Angaben zum Korrekturfaktor. Das Bundesgericht entschied, dass es für die Bewilligung einer Leistungserhöhung aufgrund der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht genügt, wenn im Standortdatenblatt einzig erwähnt wird, dass es bei der Anlage auch Antennen mit adaptivem Betrieb hat, für welche lediglich die Anzahl Sub-Arrays genannt wird. Die Anwendung der Korrekturfaktoren setzt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr voraus, dass das Standortdatenblatt die konkrete Nennung der Korrekturfaktoren auflistet.
Fazit: Die Leistungserhöhung dank Anwendung von Korrekturfaktoren für adaptive Antennen, welche vor der NISV-Anpassung lediglich im Worst-Case-Szenario beurteilt wurden, sind nur dann rechtmässig, wenn der Korrekturfaktor im Standortdatenblatt beziffert wurde und die Überprüfung des Standortdatenblatts in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren erfolgte.
